Anwälte in 4 Bundesländern für systemrelevant erklärt

Sachsen, NRW, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern haben Anwälte mit sofortiger Wirkung (Sachsen, Rheinland-Pfalz) bzw. ab 23.4. (NRW) und 27.4. (MV) in die Gruppe der Systemrelevanten einbezogen; Sachsen, Rheinland-Pfalz und NRW auch Notare. Es gab bereits Rechtsmittel gegen die Nichteinstufung und DAV und BRAK habe seit Beginn des Lockdowns darauf gedrungen, sie bundesweit anzuerkennen.

Systemrelevante Branchen und Berufe sind während der Corona-Pandemie für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, der Sicherheit und der Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung. 

Erneute BRAK-Forderung nach Systemrelevanz im Rahmen der Lockerungsbeschlüsse

Die am 15.04.2020 von Bund und Ländern beschlossenen Lockerungen der Corvid-Vorgaben hatte die BRAK zum Anlass genommen, zuvor erhobene Forderung nach Systemrelevanz für die Anwaltschaft gegenüber allen Landesregierungen und Landesjustizministerien zu wiederholen, teilweise mit Erfolg.

Einordnung als systemrelevant führt zum Anspruch auf Notbetreuung der Kinder

Ein Vorteil diese Einordnung, es besteht im Anspruch auf Notbetreuung der Kinder. Ebenfalls „befördert“ wurden: Mitarbeiter von Wach- und Sicherheitsdiensten, von Postdiensten und Beschäftigten der Textilindustrie. Der Notbetreuungsanspruch besteht allerdings nur, wenn beide Eltern in systemrelevanten Berufen tätig sind. Bisher waren insbesondere Ärzte, medizinisches Personal, Polizei, Feuerwehr und Angestellte der Ernährungs-, Wasser- und Energiewirtschaft (Kritische Infrastrukturen) systemrelevant (→ Notbetreuung für Kinder von Beschäftigten in systemrelevanten Berufen).

Gelockerte Arbeitszeitschutzvorschriften für Systemrelvante

Dem Vorteil steht allerdings gegenüber, dass Arbeitnehmer in systemrelevanten Berufen die Arbeitsschutzvorschriften vorübergehend gelockert wurden: Ihre Höchstarbeitszeit wurde befristet bis zum 30. Juni 2020 durch Rechtsverordnung auf zwölf Stunden ausgedehnt, bei Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden. Weitere vorübergehende Lockerungen für diese Gruppe von Arbeitnehmern sind Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit, sofern diese nicht an Werktage vorgenommen werden kann und Gewährung von Ersatzruhetagen für Beschäftigungssonntage innerhalb von acht Wochen statt zwei Wochen, spätestens aber bis zum 31. Juli 2020.

Weitere News zum Thema:

OLG-Urteil zum Anwaltskontakt in Zeiten von Corona

Auswirkungen des Coronavirus auf Zivilprozesse

Hintergrund: Anreize für systemrelevante Arbeit 

Bei während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen wird befristet auf die Anrechnung von Entgelt auf das Kurzarbeitergeld teilweise verzichtet. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z. B. der Landwirtschaft, aufzunehmen.

Schlagworte zum Thema:  Rechtsanwalt, Recht, Notar