Angebot für Zusammenarbeit ist keine unzulässige Werbe-Mail

Unerbetene E-Mails sind eine Seuche und immer wieder ein Thema für Unterlassungsklagen. Doch nicht jede Kooperationsanfrage muss eine Werbe-Mail sein. Und: Ein Rechtsanwalt, der auf seiner Homepage zur Nachfrage seiner Autorentätigkeit per E-Mail anregt, willigt diesbezüglich in elektronische Anfragen ein.

Hier hatte ein auch als Fachautor tätiger Rechtsanwalt auf seiner Homepage eine Auswahl seiner Publikationen für juristische und andere Fachzeitschriften eingestellt.

Anwalt als Autor

Bei seiner Publikationsliste hatte er folgendermaßen um Aufträge für den Abdruck seine Publikationen nachgefragt:

„... ich schreibe für diverse Zeitschriften und Vereinsblätter. Wenn sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich

einfach..."

Auf der Internetseite ist auch die E-Mail-Anschrift des Anwalts eingestellt.

Post vom Kollegen

An diese E-Mail-Anschrift schickte ein Anwaltskollege, Gesellschafter einer Anwaltskanzlei und einer weiteren Firma, eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„ ... Bezugnehmend auf Ihren Artikel "..." durch welchen ich auf Sie aufmerksam werden durfte, würde ich Ihnen gerne eine Kooperation zwischen Ihrem Blog und dem unseren vorschlagen.

Hieraus ergibt sich selbstverständlich auch für Sie und Ihre Interessen ein adressatengerechter Multiplikator. Gerne können wir auch mit Ihnen gemeinsam an neuen Artikeln schreiben oder aber Ergänzungen finden..."

Unkooperativ mit Bitte um Unterlassungserklärung

Der angemailte Anwalt legte auf solch eine Autorenverbindung offensichtlich wenig Wert. Er erwiderte spröde,

  • er habe keinen Blog,
  • erwarte die Unterlassung der Werbung
  • und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Am selben Tag übersandte der Kollege eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung für eine Gesellschaft.  Der andere Anwalt verlangte aber von beiden Gesellschaften des Kollegen Unterlassungserklärungen. Die bekam er nicht und verklagte den anderen Anwalt deshalb auf Unterlassung.

Kooperationsanfrage für einen Blog als Werbung?

Das Landgericht fackelte nicht lange und wies die Klage ab. Begründung:

  • Es sei zwar grundsätzlich ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben, wenn Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung an das Unternehmen versandt würden.
  • Hier liege aber keine Werbe-E-Mail vor, weil der Kollege lediglich das Angebot des Klägers aufgenommen habe, mit ihm wegen der Veröffentlichung bisheriger bzw. künftiger juristischer Artikel in Kontakt zu treten.

OLG: Auch Nachfrage kann Werbung sein

Das Oberlandesgericht Frankfurt neigt dazu, den Begriff der Werbung weiter zu fassen, als das Landgericht.

Der Begriff "Werbung" schließe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Nachfragehandlungen ein, die sich auf den Bezug von Waren- und Dienstleistungen richten, die ein Unternehmen für seine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötigt.

Hier könnte man der E-Mail deshalb Werbecharakter zusprechen, weil der Kollege eine Kooperation mit dem Rechtsanwalt anstrebte, deren Ziel darin bestand, durch Hereinnahme juristischer Fachbeiträge des Klägers den eigenen „Blog" für die Kundschaft attraktiver zu machen.

Ob dies eine Auslegung von Werbung war, wie sie der BGH verstanden wissen wollte, kann hier dahingestellt bleiben.

Einwilligung in E-Mail-Zusendungen

Letztlich kann aber offen bleiben, ob die E-Mail des Anwalts- und Autoren-Kollegen als „Werbung" zu qualifizieren ist. Der Unterlassungsanspruch des klagenden Anwalts scheitere, so das OLG,  daran, dass er mit seiner Internet-Veröffentlichung eine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung dieser E-Mail gegeben hat.

  • Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG seien die dort aufgeführten Maßnahmen der Direktwerbung, zu denen auch die E-Mail-Werbung gehört, stets als unzumutbare Belästigung anzusehen,
  • wenn nicht die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliege.

Der Begriff der „Einwilligung" muss, so die Frankfurter Richter, richtlinienkonform dahingehend bestimmt werden, dass es sich um eine Willensbekundung handelt, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt.

Angemailte hatte „Abnehmer" für seine Artikel gesucht

Hier habe der Kläger auf seiner Webseite „Abnehmer" für seine juristischen Artikel gesucht und sich mit entsprechenden Kontaktaufnahmen ausdrücklich einverstanden erklärt.

  • Er musste laut Richterspruch davon ausgehen, dass ein verständiger Leser sein Angebot ohne Weiteres so versteht, dass der Kläger nicht nur bereit ist, E-Mails von Interessenten entgegenzunehmen, die seine Artikel in Printausgaben abdrucken,
  • sondern auch für solche Angebote offen ist, in denen seine Artikel „online" veröffentlicht werden.

Da die Veröffentlichung von Fachbeiträgen geeignet ist, den Ruf der eigenen Rechtsanwaltskanzlei zu fördern, konnte der Leser annehmen, dass der Kläger an einer möglichst umfangreichen Verbreitung seiner Publikationen und damit auch an der Teilnahme an einem Internet-Blog mit juristischen Inhalten interessiert ist.

Die Mail war daher nicht als unzulässig anzusehen und kein Anlass für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

 

(OLG Frankfurt a. Main, Urteil v. 24.11.2016, 6 U 33/16).

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Hintergrundwissen:

Eine unerbetene E-Mail kann als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu werten sein, wenn der Betroffene diese gegen seinen zuvor ausdrücklich erklärten Willen erhalten hat (BGH, Urteil  v. 15.12.2015, VI ZR 134/15).