Anerkennung syrischer Flüchtlinge - rechtsstaatlich?

Die Rechtsprechung zur Anerkennung syrischer Flüchtlinge erweist sich bundesweit als bunter Flickenteppich. Von Rechtssicherheit auf diesem für die Betroffenen existenziell wichtigen Gebiet ist die Rechtsprechung weit entfernt. Dies zeigt beispielhaft ein Vergleich zwischen NRW und Baden-Württemberg.

Das OVG NRW billigte einem zwanzigjährigen Flüchtling aus Syrien, der in seinem Heimatland keinen Militärdienst leisten wollte, keinen vollen Flüchtlingsstatus zu. Die Anerkennung ist Voraussetzung für den Familiennachzug. 

Flüchtling wollte keinen Militärdienst für Assad leisten

Der in NRW lebende zwanzigjährige syrische Flüchtling war nach eigenen Angaben im Jahre 2014 aus Syrien geflohen, unter anderem deshalb, weil er keinen Militärdienst für das aus seiner Sicht verbrecherische Assad-Regime leisten wollte. Seitdem lebt er  von seiner in Syrien verbliebenen Familie getrennt. Das OVG verweigerte dem Syrer die Anerkennung als Flüchtling.

Viele Verwaltungsgerichte erkennen Syrer als Flüchtlinge an

Das VG Münster vertritt - wie viele andere Verwaltungsgerichte in NRW - eine andere Rechtsauffassung.

Nach Auffassung des VG müssen Syrer, die in Deutschland einen Antrag auf Asyl stellen, grundsätzlich mit politischer Verfolgung rechnen, wenn sie in ihr Heimatland Syrien zurückkehren (VG Münster, Urteil v. 8.3.2017, 14 A 2316/16 A).

Das VG weist darauf hin, dass Flüchtlinge, die nach Syrien zurückkehren, regelmäßig von den Behörden zu ihrem Aufenthalt in Deutschland befragt würden. Die Befragungen fänden in einer Art rechtsfreiem Raum statt, eine Inhaftierung und Verfolgung durch das Regime sei nicht ausgeschlossen.

OVG verneint generelle Verfolgung von Flüchtlingen in Syrien

Das OVG sieht die politische Situation in Syrien anders und hält die Auffassung der Verwaltungsgerichte in diesem Punkt für „lebensfremd“. Der Senat gewährte dem syrischen Flüchtling nur subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG und verneinte die  Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention. Der Senat vertrat die Auffassung, die Erfahrung zeige,

  • dass das syrische Regime sich gegenüber Rückkehrern im wesentlichen rational verhalte und
  • zurückkehrenden Flüchtlingen nicht generell politische Feindschaft unterstelle und
  • diese auch nicht wegen ihrer Flucht verfolge. 

Die Furcht vor Kriegsdienst macht noch keinen Flüchtling

Nach Auffassung des OVG ist auch die fehlende Bereitschaft, Militärdienst in Syrien zu leisten, allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Der syrische Staat verfolge Flüchtlinge auch dann, wenn sie sich dem Wehrdienst entzögen, nicht pauschal. Der Senat zeigte zwar Verständnis dafür, dass ein männlicher Jugendlicher sich in Kriegszeiten dem Wehrdienst entziehen wolle. Dieser nachvollziehbare Fluchtgrund sei aber kein politischer.

Das Motiv sei allein die (verständliche) Furcht vor einem Kriegseinsatz. Dies aber sei aber kein Fall der Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention.

Auch die Angst vor Teilnahme an grausamen Kriegshandlungen reicht nicht

Nach Auffassung des Senats ändert sich diese Rechtsfolge auch nicht dadurch, dass der syrischen Armee bekanntermaßen völkerrechtswidrige Kriegshandlungen vorzuwerfen seien, zu denen der Kläger möglicherweise nicht bereit sei.

Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein zum Wehrdienst Verpflichteter in der syrischen Armee zu völkerrechtswidrigen und grausamen Kriegshandlungen gezwungen würde (OVG NRW, Urteil v. 4.5.2017, 14 A 2023/16.A).

VGH Baden-Württemberg erkennt vollen Flüchtlingsstatus zu

Mehr Verständnis für Flüchtlinge zeigte jetzt der VGH Baden-Württemberg. Sowohl einem syrischen Kurden als auch einem syrischen Palästinenser hat der VGH den vollen Flüchtlingsstatus zuerkannt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Gegensatz zum OVG NRW einen Korb gegeben. Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Eine Revision gegen sein Urteile hat der VGH nicht zugelassen (VGH Baden-Württemberg, Urteile v. 5.5.2017,  A 11 S 530/17 und A 11 S 562/17). Die vom VGH anerkannten Flüchtlinge genießen nach der Entscheidung den vollen Flüchtlingsstatus und haben daher die Möglichkeit, ihre Familie nachzuholen. Dies ist einer der wesentlichen Unterschiede zur Gewährung des bloßen subsidiären Schutzes.

In der Flüchtlingsfrage existiert keine Rechtssicherheit

Nicht nur in NRW und Baden-Württemberg bestehen erhebliche Differenzen zwischen den Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte. Die Farbe des Rechts wechselt in diesem Fall von Verwaltungsgericht zu Verwaltungsgericht und von Bundesland zu Bundesland.

Damit macht es für  (syrische) Flüchtlinge einen großen Unterschied, in welchem Bundesland sie ihre Anerkennung als Flüchtling beantragen.

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