
Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat einem älteren und möglichwerweise uneinsichtigen Fachanwalt für Steuerrecht den Fachanwaltstitel entzogen, weil er sich auf die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Beiträgen berief, ohne die Kammer darüber zu informieren, wann er diese erstellt hatte.
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen.
Fortbildung Veröffentlichung
Der beim OLG Hamm ansässige Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat insoweit entschieden,
- für die Wertung einer Publikation als Fortbildungsmaßnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Fachanwaltsordnung
- kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auf den Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beitrags an.
Fachanwalt erklärt sich nicht zur Schaffensperiode
Der Fall betraf einen 74-jährigen Rechtsanwalt, der seit 1970 die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht" führt. Von 1969 bis zum Ende des Jahres 2011 war er als Seniorpartner in einer Partnergesellschaft tätig. Er publizierte außerdem in Fachzeitschriften.
- Zuletzt veröffentlichte der Kläger unter seiner Fachanwaltsbezeichnung Beiträge in den Zeitschriften NZG und NotBZ in 2012 und in der ZfIR 2013.
- An Fortbildungsveranstaltungen i.S.d. § 15 FAO nahm der Kläger in den Jahren 2013 und 2014 nicht teil.
Unterschiedliche Praxis in den einzelnen Kammerbezirken
Gestritten wurde darüber, ob die Veröffentlichung aus 2013 als Fortbildungsmaßnahme für das Jahr 2013 i.S.d. § 15 FAO zu werten ist. Der Streit basiert auf der von den Rechtsanwaltskammern unterschiedlich gehandhabten Auslegung des § 15 Abs.1 S.1 Alt. 1 FAO.
Während die Anwaltskammer Hamm auf dem Standpunkt steht, es komme für die Erfüllung der Fortbildungspflicht darauf an, wann die wissenschaftliche Arbeit geleistet worden sei, stellen andere Kammern auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung ab.
Rechtsanwaltskammer Hamm ist strenger
Am 24.02.2015 wurde das Thema anlässlich eines Erfahrungsaustauschs bei der Bundesrechtsanwaltskammer kontrovers mit der abschließenden Feststellung diskutiert, dass die Kammern unterschiedliche Auffassungen vertreten.
- Die Rechtsanwaltskammer Hamm wies den späteren Kläger erstmals mit Schreiben vom 13.02.2014 darauf hin, dass er für das Jahr 2013 seiner Nachweispflicht über die Erfüllung der Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO nicht nachgekommen sei;
- ihm wurde nachgelassen, die erforderliche Fortbildung bis zum 31.03.2014 nachzuweisen.
- In der Folge ließ der Fachanwalt mehrere Fristsetzungen unbeantwortet. Die Kammer ging letztlich davon aus, dass er für 2013 und 2014 nicht ausreichend wissenschaftlich publiziert hatte und widerrief daraufhin den Fachanwaltstitel.
Kein Verfassen wissenschaftlicher Beiträge auf Vorrat
Dagegen zog der Anwalt vor Gericht – ohne Erfolg.
Der Anwaltsgerichtshof ging nach Abwägung der einzelnen Argumente davon aus, dass unter dem Begriff "Publizieren" der Gesamtvorgang zu verstehen sei, nämlich das Erarbeiten des wissenschaftlichen Beitrags und das Veröffentlichen des Werks.
Dies sei das Ergebnis einer stringenten systematischen und teleologischen Auslegung des § 15 FAO.
- Die Frage, ob die kalenderjährliche Fortbildungspflicht durch eine wissenschaftliche Publikation erfüllt sei, werde nicht nur nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung,
- sondern auch danach beantwortet, ob und inwieweit der in § 15 Abs. 3 FAO vorgeschriebene zeitliche Rahmen für die Erstellung des Beitrags ausgeschöpft wurde.
Auch derjenige, der die Fortbildung durch Publikationstätigkeit nachweise, müsse der zuständigen Kammer mitteilen, wie viel Zeit das Verfassen des jeweiligen Beitrags beansprucht habe. Ansonsten könne man „auf Vorrat" arbeiten und einen Beitrag in zwei Teilen am Ende des einen und zu Beginn des nächsten Jahres veröffentlichen.
(Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.09.2015, 1 AGH 20/15).
Vgl. zum Thema auch:
Fachanwaltstitel lässt sich während einer Phase ohne Anwaltszulassung "konservieren"
Fehlende Fachanwaltsfortbildung