Amor meets Justitia → Richterpärchen in einer Kammer

Hat ein Angeklagter einen Grund, zwei Richter wegen Befangenheit abzulehnen, nur weil diese privat ein Liebespaar sind? Dies lehnte das LG Augsburg im Fall der mittlerweile als "Liebeskammer" bekannten 10. Strafkammer ab. Der inzwischen rechtskräftig zu 3 Jahren Haft verurteilte hatte befürchtet, der Wunsch der zusammenlebenden Richter nach häuslicher Harmonie könne die richterlicher Unabhängigkeit trüben.

Gegenstand der Anklage in einem zur Zeit vor der 10. Strafkammer des Augsburger LG anhängigen Strafverfahrens ist der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Unternehmers in Millionenhöhe.

  • Die mit der Beurteilung des Falles betraute Strafkammer ist mit drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern besetzt.
  • Wie der Verteidiger des Angeklagten auf Umwegen erfuhr, besteht zwischen dem Vorsitzenden Richter und der Berichterstatterin eine amouröse Beziehung

Mit Liebespaar besetztes Gericht musste einige Fragen beantworten

Vor diesem Hintergrund war es zu Beginn der Verhandlung am 1.10.2018 nicht das Gericht das Fragen an Angeklagte und Zeugen stellte, vielmehr stellte der Verteidiger des Angeklagten erst einmal eine ganze Reihe von Fragen an das Gericht die da lauteten:

  • Besteht tatsächlich ein Verhältnis zwischen dem Vorsitzenden Richter und der Berichterstatterin?
  • Wie eng ist das persönliche Verhältnis der beiden Richter?
  • Leben beide in einer Lebenspartnerschaft zusammen?
  • Wie lange besteht die Beziehung bereits?
  • Wem war das Verhältnis bekannt?

Offene und vollständige Antwort des Gerichts auf die gestellten Fragen

Das Gericht zeigte sich durchaus zur Klärung der Angelegenheit bereit und bestätigte, dass ein enges persönliches Verhältnis zwischen den beiden Berufsrichtern besteht.

  • Eine Lebenspartnerschaft bestehe schon seit Beginn der Bearbeitung der anstehenden Strafsache.
  • Dem Präsidium des Gerichts sei das Verhältnis bekannt.
  • Gegenüber keiner privaten oder öffentlichen Person oder Stelle werde aus der Beziehung ein Geheimnis gemacht. 

Verteidiger stellt Befangenheitsantrag

Der Verteidiger des Angeklagten sah nach der aus seiner Sicht zu späten Offenlegung der privaten Beziehung allerdings einen Grund, einen Antrag auf Ablehnung der beiden Richter wegen Befangenheit zu stellen. Nicht nur die enge persönliche Beziehung zweier zur Entscheidung berufenen  Berufsrichter störte ihn, mehr noch regte es den Angeklagten und seinen Verteidiger auf, auf welche Weise sie zunächst Kenntnis von dem Sachverhalt erhielten, nämlich nur gerüchtweise.

  • Der Verteidiger vertrat die Auffassung, dass es angesichts der Lebenspartnerschaft der beiden Richter angemessen gewesen wäre, den Angeklagten bereits vor Beginn der Verhandlung hierüber in Kenntnis zu setzen,
  • zumal beide als Kammervorsitzender bzw. als Berichterstatterin eine hervorgehobene Stellung in der Kammer hätten.
  • Eine über die Gerüchteküche erworbene Kenntnis  wecke in dem Angeklagten die nachvollziehbare Befürchtung, dass aufgrund der engen persönlichen Verbindung sowohl dem Kammervorsitzenden als auch der Berichterstatterin eine unabhängige, unvoreingenommene Beurteilung des Falles nicht möglich sei.

Unabhängige Beurteilung durch persönliche Beziehung erschwert?

Der Verteidiger wies darauf hin, dass das Zusammenleben eines Richterpaares wie bei jedem anderen Paar auch grundsätzlich von dem Wunsch nach Harmonie geprägt werde. Dies gelte auch für die Beurteilung beruflicher Vorgänge:

  • Halte einer der Beiden den Angeklagten für schuldig oder sei der Meinung, dass er wegen bestimmter Umstände besonders streng zu bestrafen sei,
  • so könne der andere Partner sich diesen Vorstellungen nur schwer entziehen.

Andernfalls riskiere er eine Disharmonie im Privatleben. Eine objektive, unabhängige Beurteilung des Falls werde so zumindest erschwert.

Befangenheitsantrag abgelehnt

Das Gericht zeigte für diese Bedenken wenig Verständnis. Das Augsburger LG sieht kein Problem darin, dass ein Richterpaar zusammen in einer Strafkammer tätig ist.

  • Ein Grund zur Befangenheit könne allenfalls in Fällen bestehen, in denen zwischen Richter und Angeklagten, Richter und Verteidiger, Richter und Staatsanwalt oder Richter und Zeugen ein enges persönliches Verhältnis bestünde.
  • Der Fall, dass zwei Richter eine besonders enge Beziehung haben, könne bei einem vernünftig denkenden Angeklagten jedoch keine berechtigte  Zweifel an deren Unvoreingenommenheit  begründen.
  • In jeder persönlichen Beziehung seien auch unterschiedliche Meinungen zu beruflichen Dingen normal und würden in der Regel nicht von einem übermäßigen Harmoniebedürfnis überdeckt.
  • Im übrigen sei die Kammer mit insgesamt fünf Richtern besetzt, so dass hierdurch auch eine gegenseitige Kontrolle gewährleistet sei.

Das Gericht wies den Befangenheitsantrag daher zurück.

Freiheitsstrafe ohne Bewährung steht im Raum

Für die Verteidigung ist  diese Ausgangsposition im Ergebnis möglicherweise gar nicht so schlecht. Laut Verteidigung ist es auf der Richterbank inzwischen deutlich unruhig geworden. Der angeklagte Unternehmer soll ca. 1 Million Euro Steuern hinterzogen haben. Die Höhe der angeklagten Steuerhinterziehung ist durchaus heikel, liegt sie doch exakt an der Grenze, an der der BGH im Falle eines Schuldspruchs die Verhängung einer Freiheitsstrafe für unausweichlich hält.

  • Nach der Rechtsprechung des BGH soll beim Vorwurf der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ab der Grenze von 1 Million Euro die Verhängung einer Freiheitsstrafe die Regel sein,
  • die Aussetzung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren auf Bewährung dagegen die Ausnahme
  • und nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 7.2.2012, 1 StR 525/11).

Günstige Ausgangssituation für die Verteidigung?

Im Augsburger Fall geht es also für den Angeklagten um Knast oder nicht Knast. Käme es zu einer harten Verurteilung des Angeklagten, hätte der Verteidiger bereits jetzt gute Revisionsgründe in der Tasche. Möglicherweise spekuliert die Verteidigung darauf, dass genau diese Gefahr ein Umstand sein könnte, der die Tendenz des Gericht zu einem eher milden Urteil erhöhen könnte. Für die Verteidigung eine WIN-WIN-Situation? Objektiv nicht, denn Gerichte urteilen ja stets unvoreingenommen und lassen sich bei der Entscheidungsfindung nicht von sachfremden Motiven leiten. Im Ergebnis wurde der Angeklagte zu 3 Jahren Haft verurteilt und ließ das Urteil rechtskräftig werden. Der Vorsitzende Richter, quasi der Liebeskammerherr,  trug bei der Urteilsverkündung vor,  man habe den Befangenheitsantrag nicht persönlich genommen.



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Hintergrundwissen

Verdacht der Befangenheit: Fallgruppen

Jenseits der gesetzlichen Befangenheitsgründe muss ein Befangenheitsantrag Tatsachen glaubhaft darstellen, die einen Befangenheitsverdacht begründen und das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters begründen. Maßgeblich ist dabei die Sicht eines vernünftigen Dritten. Ob sich der Richter selbst für befangen hält oder fühlt, ist irrelevant.

In der Praxis haben sich verschiedene Fallgruppen mit einer ausufernden Kasuistik entwickelt:

  1. Verfahrensfehler und skeptische Äußerungen über das Prozessverhalten von Verfahrensbeteiligten, Weltanschauliche Einstellungen oder persönliche oder berufliche Interessen am Prozessausgang können zur Befangenheit führen.
  2. Befangenheit ist danach vor allem aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses des Richters zu Verfahrensbeteiligten naheliegend.
  3. Sie steht aber auch bei Mitwirkungen an Vorentscheidungen oder sonstige Vorbefassungen mit der zu entscheidenden Sache schnell im Raum.
Schlagworte zum Thema:  Richter, Befangenheit, Rechtsanwalt, Justiz, Juristen