Alleinschlafen im Doppelbett ist bestimmungswidriger Gebrauch

Der Käufer eines Boxspringdoppelbettes kann nicht erwarten, das Bett problemlos auf Dauer als Einzelschläfer nutzen zu können. Dies gilt auch dann, wenn in der Werbebroschüre eine diagonal auf dem Bett befindliche Einzelperson abgelichtet war.

Das Ergebnis des zunächst vom AG Mayen und in der Berufung vom LG Koblenz entschiedenen Rechtsstreits dürfte aus Sicht nicht weniger Singles äußerst ärgerlich sein. Nach Auffassung der Gerichte kann ein Single nämlich nicht davon ausgehen, dass ein für zwei Schläfer gedachtes Doppelbett schadlos die alleinige Nutzung übersteht.

Bett als qualitativ besonders hochwertig angepriesen

Im entschiedenen Fall hatte der alleinstehende Kläger in einem Möbelhaus ein laut  Beteuerungen des Verkäufers qualitativ sehr hochwertiges Bett, Ausführung „Boxspring“, Breite 160 cm, Untergestell gefedert, mit zwei auffliegen Matratzen von jeweils 80 cm, einem durchgehenden Bezug und einem aufgelegten, durchgehenden Topper (aufliegende Matte) zum Preis von ca. 2.000 Euro erstanden.

Mittiges Alleinschlafen im Doppelbett geht gar nicht

Nach zunächst ansprechendem Schlafkomfort stellte sich mit der Zeit in der Mitte des Bettes eine immer größer werdende Einbuchtung ein. Nach knapp zwei Jahren war das Bett in der Mitte dermaßen durchgelegen, dass sich eine tiefe Kuhle gebildet hatte, die den Schlafkomfort erheblich minderte. Der verärgerte Käufer wurde beim Möbelhaus vorstellig und forderte Mängelbeseitigung. Das Möbelhaus lehnte ab und wies den verdutzten Käufer darauf hin,

  • dass ein Doppelbett nicht zur Alleinnutzung durch einen Single geeignet sei.
  • Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung bzw. Nacherfüllung scheide aus, da der Käufer das Bett nicht entsprechend seiner Bestimmung genutzt habe.
  • Ein Doppelbett sei von seinem Zweck her für zwei Personen konzipiert und nicht für einen einzigen Schläfer allein.
  • Außerdem zeige die Kuhlenbildung deutlich, dass der Single offensichtlich ständig in der Mitte des Bettes geschlafen habe.
  • Mittiges Alleinschlafen in einem Doppelbett sei ein klarer Fehlgebrauch.

Gutachter bestätigt den Standpunkt des Möbelhauses

Diese Ausflüchte des Möbelhauses und die darauf gestützte Verweigerung der geforderten Nacherfüllung ärgerten den Single dermaßen, dass er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 323 ff., 439, 440 BGB forderte. Das angerufene AG erhob Beweis und beauftragte einen Sachverständigen für industriell gefertigte Möbel mit der Begutachtung des Bettes.

  • Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Bett bei Abschluss des Kaufvertrages fehlerfrei gewesen sei.
  • Das Bett sei eindeutig erkennbar als Doppelbett konzipiert, denn es bestehe u.a. aus zwei 80 cm breiten Matratzen.
  • Ein mittiges Schlafen im Doppelbett durch eine Einzelperson stelle auf Dauer keine sachgerechte Nutzung dar, denn für einen Alleinschläfer sei ein Doppelbett nicht gemacht.

Das AG schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen an und wies die Klage des konsternierten Klägers ab.

Ungünstige Verformung bei Fehlgebrauch geradezu unausweichlich

Auch das Berufungsgericht zeigte kein Verständnis für den Alleinschläfer. Aus Sicht des LG

  • ist für jeden vernünftig denkenden Menschen ohne weiteres ersichtlich, dass man als Single nicht dauerhaft in der Mitte eines Doppelbettes schlafen könne, ohne dass dort negative Folgen in Form einer Kuhlenbildung eintreten würden.
  • Gerade aufgrund der zwei 80 cm breiten Matratzen hätte der Kläger unschwer erkennen können, dass ein ständiges Liegen im Übergangsbereich dieser beiden Liegeflächen infolge der erheblichen Materialbelastung geradezu unausweichlich zu einer ungünstigen Verformung habe führen müssen.

Keine typische Schlafsituation auf Werbeanzeige

Dem Käufer half auch ein Hinweis auf die seinerzeitige Werbung des Möbelhauses nicht. In der Bettenwerbung war das Doppelbett nämlich mit einer diagonal darauf liegenden weiblichen Einzelperson abgebildet.

  • Das LG wies den ungläubigen Käufer darauf hin, dass dies lediglich eine sachlich wenig aussagekräftige Werbung gewesen sei, mit dem primären Ziel, dem potentiellen Käufer eine Ansicht des Bettes, nicht aber der aufliegenden weiblichen Person zu zeigen.
  • Ein solche Werbeabbildung bilde für jeden Verbraucher erkennbar nicht die typische Schlafsituation auf dem Bett ab, sondern solle lediglich Hinweise auf die Beschaffenheit und Größe des Bettes liefern.
  • Auch den Einwand des Käufers, das Möbelhaus hätte ihn zumindest über das Erfordernis einer Nutzung durch zwei Personen informieren müssen, wies das LG zurück. Es existiere keine Informationspflicht des Möbelhauses, den Käufer beim Kauf eines Doppelbettes auf den für den vernünftigen Durchschnittskäufer offensichtlichen Nutzungszweck durch zwei Personen hinzuweisen.

Das LG wies die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück.

Fazit: Auch der sehr private Rückzugsort Bett bietet dem Schläfer keinen uneingeschränkten Freiraum. Denn wer glaubt, in seinem Bett liegen und schlafen zu können wie er will, könnte vor Gericht eines Besseren belehrt werden!


(LG Koblenz, Beschluss v. 17.8.2018, 6 S 92/18)