Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts zum 1.1.2020

Zum 1.1.2020 ändern sich für Rechtsanwälte einige wichtige, die digitale Kommunikation betreffende Bestimmungen im Berufsrecht. Bei der E-Mail-Kommunikation mit Mandanten soll eine Neuregelung verhindern, dass der Rechtsanwalt seine Verschwiegenheitspflicht durch diesen Kommunikationsweg verletzt, sofern der Mandant in den E-Mail-Verkehr einwilligt.

Verschwiegenheitspflicht und E-Mail-Kommunikation mit Mandanten 

Es tritt eine Neuregelung in § 2 Abs. 2 S. 4 und 5 BORA in Kraft, durch welche die E-Mail-Kommunikation mit dem Mandanten erleichtert werden soll. Hintergrund ist, dass die Kommunikation per E-Mail nicht als sichere Versandart zu sehen ist, solange keine Transport- oder Inhaltsverschlüsselung erfolgt. Für eine derartige Verschlüsselung ist aber stets die Mitwirkung des Mandanten erforderlich, was sich in der Praxis durchaus schwierig gestalten kann.

Um zu verhindern, dass der Rechtsanwalt durch die Wahl des Kommunikationsmittels per E-Mail seine Verschwiegenheitsverpflichtung verletzt, soll durch die neue Regelung in § 2 BORA Klarheit geschaffen werden.

Zustimmung des Mandanten entlastet dern Rechtsanwalt

Nach der Neuregelung in § 2 Abs. 2 S. 4 und 5 BORA ist der Rechtsanwalt nun unter Wahrung seiner Verschwiegenheitspflicht befugt, trotz der damit verbundenen Unsicherheiten die Kommunikation per E-Mail zu wählen, wenn der Mandant dem zustimmt.

Dabei ist von einer Zustimmung des Mandanten immer dann auszugehen, wenn dieser

  • den Kommunikationsweg selbst vorschlägt
  • oder beginnt
  • und ihn auch dann noch fortsetzt, nachdem er vom Rechtsanwalt auf die Risiken hingewiesen worden ist.

Es liegt dann kein Berufsrechtsverstoß des Anwalts vor.

Die Regelung im neuen § 2 Abs. 2 BORA schafft für die Anwaltschaft in berufsrechtlicher Hinsicht Rechtssicherheit.

Datenschutzrechtliche Aspekte der E-Mail-Kommunikation mit Mandanten

Weniger eindeutig sind dagegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben. Jedenfalls soweit sensible Daten betroffen sind, also insbesondere personenbezogene Daten, sollte aus datenschutzrechtlichen Gründen nach wie vor eine E-Mail nur mit einer Transportverschlüsselung versendet werden. Bei besonders sensiblen Daten ist im Einzelfall aus datenschutzrechtlichen Gründen sogar eine Inhaltsverschlüsselung erforderlich.

Pflicht des Anwalts zur beA-Überwachung

Des Weiteren ergeben sich Änderungen für die Anwaltschaft im Hinblick auf die Regelung in § 31a Abs. 6 BRAO. Danach besteht schon jetzt die berufsrechtliche Pflicht des Anwalts, das eigene besondere elektronische Anwaltspostfach (kurz: beA) auf Posteingänge zu überwachen und die erforderlichen Vorrichtungen bereitzuhalten, um Eingänge abzurufen. Hierfür ist eine Erstregistrierung und jedenfalls die erstmalige Öffnung des Postfachs mittels der beA-Karte erforderlich.

Kontrolle noch nicht erstregistrierter Anwaltspostfächer wird ermöglicht

Da es immer noch beA-Postfächer gibt, die bislang nicht erstregistriert wurden, soll die Rechtsanwaltskammer ab 01.01.2020 in die Lage versetzt werden, diese noch nicht erstregistrierten Postfächer auflisten zu lassen und die Erfüllung der Berufspflicht abzufragen. Verschiedene Rechtsanwaltskammern haben bereits mitgeteilt, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden.

Weitere News zum Thema:

Müssen Anwälte fristgebundene Schriftsätze über beA senden, wenn Faxübermittlung scheitert

Bundesjustizministerium plant neue Berufsausübungsmodelle für Rechtsanwälte

Keine Bürogemeinschaft zwischen Rechtsanwalt und Mediator