
Fachanwälte müssen ab nächstem Jahr mehr Zeit in die Fortbildung investieren. Ab 1.1.2015 müssen 15 Zeitstunden für die Pflichtfortbildung nachgewiesen werden. Außerdem gibt es einen neuen Fachanwaltstitel und die Möglichkeit des Selbststudiums.
In einer Presseerklärung vom 11.4.2014 hat die Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz keine Bedenken gegen die Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 6.12.2013 erhebt und daher den Weg für eine neue FAO frei macht.
Künftig 15 Stunden Pflichtfortbildung
Das bedeutet, dass die Änderungen der Pflichtfortbildung für Fachanwälte in § 15 Abs. 3 und Abs. 4 FAO am 1.1.2015 in Kraft treten. Fachanwälte müssen also ab nächstem Jahr mindestens 15 statt bisher 10 Zeitstunden an Pflichtfortbildung nachweisen. Es ist vorgesehen, dass 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden können, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (neuer § 15 Abs. 4 FAO).
Neue Fachanwaltsbezeichnung
Außerdem wird es ab 1.9.2014 einen neuen Fachanwaltstitel geben: den Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht. Für diese Fachanwaltsbezeichnung müssen besondere Kenntnisse in folgenden Rechtsgebieten nachgewiesen werden: Kollisionsrecht (IPR) der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse, Internationales Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht, international vereinheitlichtes Handelsrecht, international vereinheitlichtes Gesellschaftsrecht, europäisches Beihilfen- und Wettbewerbsrecht, Grundzüge der Regelungen zur Korruptions-, Betrugs- und Geldwäschebekämpfung im internationalen Rechtsverkehr, Grundzüge im internationalen Steuerrecht und Grundzüge der Rechtsvergleichung.
Die Beschlüsse werden im Juni-Heft der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht.
Neue Fassung des § 15 FAO:
(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.
(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
(4) Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
(5) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.
Vgl. zu dem Thema auch
Veränderte Fortbildungspflicht für Fachanwälte.
Mit dem Widerruf der Anwaltszulassung ist auch der Fachanwaltstitel Geschichte
Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung
Kanzleiprofil: Was bringt der Fachanwaltstitel wirklich?
Vgl. auch:
Fehlende Fachanwaltsfortbildung
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Schlagworte zum Thema: Fachanwalt, Fachanwaltstitel
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