
Die Nutzungspflicht läuft zur Zeit ins Leere: 9 Tage vor dem 1.1.2018, dem lange angedrohten Beginn der Nutzungspflicht für die Rechtsanwälte, nahm die BRAK das Postfach wegen Hackergefahr durch Sicherheitsmängel vom Netz und befindet sich nun im Krisenmodus.
Wie geht es weiter mit der never ending Postfachstory?
Die BRAK stellt sich der Kritik an der Arbeit an beA und hat am 09.01.2018 zugesagt, ein externes, unabhängiges Gutachten über das beA, durch vom BSI (Bundesamt für Sicherheit der Informationstechnik) empfohlenen Experten einzuholen und öffentlich zu machen. Es sollen auch Kritiker, die nicht institutionell gebunden sind, in den Prozess zur Klärung sicherheitsrelevanter Fragen eingebunden werden.
Umfassende Überprüfung und Zahlungsstopp für Entwickler Atos
Der Softwaredienstleister Atos wird von der Bundesrechtsanwaltskammer seit Weihnachten nicht mehr für Erstellen das Besondere elektronische Anwaltspostfach bezahlt, da das mit mehreren Sicherheitsproblemen behaftete BeA zunächst umfassend und transparent geprüft werden soll.
Justizminister wird langsam ungemütlich
Der Bundesjustizminister, zuständig für die Staatsaufsicht über die BRAK, hat von dieser schriftlich Reihe von Auskünften verlangt, insbesondere auch zu der nachgeschobenen zweiten und noch unsichereren Zertifikatslösung. Außerdem fordert Maas eine „unverzügliche Behebung“ der bestehenden Sicherheitsprobleme.
BeA vom Netz, bis Entwickler eine sichere Lösung findet
Bereits am Freitag dem 22.12. hatte die Bundesrechtsanwaltskammer die beA-Webanwendung vom Netz genommen, weil ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft worden war und von T-Systems gesperrt wurde. Am 27.12. teilte BRAK dann in eine Pressemitteilung mit, sie werde die beA- Plattform vorerst offline lassen. Sie versichert, die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sei von dem Sicherheitsmanko nicht betroffen. Die Vertraulichkeit der Datenübertragungen sei zu jedem Zeitpunkt gesichert gewesen. Es handele sich bei dem Grund für das Abschalten um ein Zugangs- bzw. Verbindungsproblem, das der Technologieentwickler des beA-Systems (das französische Technologie-Unternehmen Atos) trotz intensiver Arbeiten bislang nicht gelöst habe.
Rechtsanwälten, die entsprechend der ursprünglichen BRAK-Empfehlung vom 22.12.2017 das ersatzweise bereitgestellte Sicherheitszertifikat installiert haben, rät die BRAK dringend zur Deinstallation, um sich aus dem Zertifikat möglicherweise ergebende Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen. |
Die Technik und der Projektumfang hat zu manchem Rückschlag geführt und auch die Rechtsanwälte haben sich teuilweise quer gestellt, doch das Postfach in seinem Lauf hielt letztlich niemand auf.
Die Anwaltschaft hat mit der BRAK die Initiative und Vorleistungspflicht bei der berufsgruppenweiten Digitalisierungsausstattung übernommen und im zähen Gesetzgebungsprozess 2013 hingenommen, dass die Justiz „hinterherhinkt“.
Ab dem 1. Januar 2018 muss jeder operativ tätige Anwalt „startklar“ sein für den ERV und ein eigenes „beA“ vorhalten.
Ab 2018 sind Rechtsanwälte in Sachen beA in der Pflicht
Ab dem 1.1.2018 trifft jeden Rechtsanwalt die Pflicht nach § 31a, Abs. 6 BRAO:
„Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.“
Rechtsgrundlage für die beA-Nutzung
Der Bundesrat hat am 05.07.2013 dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs zugestimmt.
Weitere Rechtsgrundlagen, wonach elektronische Anwaltspostfächer empfangsbereit einzurichten sind und jeder Anwalt ab dem 1. Januar 2018 berufsrechtlich zur passiven Nutzung seines beA verpflichtet ist, enthält das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017, ausgegeben am 17.05.2017 (im BGBl 2017, 1121 veröffentlicht).
Wie kann die Postfach-Pflicht erfüllt werden?
Jetzt spätestens müssen Berufsträger und Mitarbeiter aktiv werden und sich im elektronischen Rechtsverkehr beherzt ans Steuer setzen.
Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter müssen das verpflichtend zu nutzende Kommunikationsmedium ab 1. Januar 2018 beherrschen. Es gilt daher in den Kanzleien den möglicherweise noch bestehenden eigenen Widerstand und die Abwehr nicht so IT-begeisterter Mitarbeiter zu überwinden.
Die Zeit läuft, denn auch andere starten mit der beA-Nutzung
Ein gewisser Vorlauf ist nötig, denn Übung und Routine sind bei jeder neuen IT-Anwendung und damit auch beim beA-Einsatz notwendig, um Anwälte und Mitarbeiter in den Stand zu versetzen, den elektronischen Briefkasten reibungslos zu bedienen
Je näher der Zeitpunkt der beA-Verpflichtung rückt, desto länger wird der Stau derjenigen, die auf den letzten Metern starten. Wer nicht rechtzeitig am Start ist und sein beA am Stichtag nicht öffnen kann, schadet womöglich nicht nur sich, sondern auch seinem Mandanten.
Schon hat die BRAK hat mitgeteilt, dass nur für beA-Ausrüstungs-Bestellungen, die bis 30. September 2017 eingehen, eine rechtzeitige Auslieferung gewährleistet werden kann (s.u.).
Ihre Ausführungen sind in Teilen schlichtweg falsch, insbesondere sind Anwälte nicht ab dem 01.01.2018 zur Nutzung verpflichtet. Aus dem von Ihnen zitierten § 31a Abs. 6 BRAO lässt sich lediglich herleiten, dass derjenige Anwalt, der ein beA innehat, verpflichtet ist, Zustellungen usw. zur Kenntnis zu nehmen, sog. passive Nutzungspflicht für die Inhaber eines beA. Eine Verpflichtung, ab dem 01.01.2018 ein beA zu unterhalten, existiert nicht.
RA A. Becker
danke für Ihren Kommentar. Warum Sie meine Ausführungen "in Teilen als schlichtweg falsch" bezeichnen, läßt sich nicht nachvollziehen. Wer ab 1.1.2018 sein beA nicht auf eingehende Post kontrolliert, geht vermeidbare Risiken ein. Das beA ist für jeden Anwalt empfangsbereit eingerichtet, es muß nicht extra "unterhalten" werden, es ist längst da.
Schöne Grüße nach Haßloch, Ilona Cosack