72-jährige Rentnerin als Drogendealerin verurteilt

Einen schwunghaften Handel mit Marihuana hatte eine Rentnerin betrieben und so als Drogendealerin ihre allzu mickrige Rente aufgebessert. 1 Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe verhängte nun das AG München gegen die geschäftstüchtige Dame und setzte die Strafe – wohl auch wegen des fortgeschrittenen Alters der Delinquentin - zur Bewährung aus.

Die Altersarmut treibt seltsame Blüten: Eine 72-jährige Rentnerin hatte Zeit ihres Lebens in München als Schneiderin gearbeitet und erhielt nach ihrem langen Berufsleben nur eine geringe monatliche Rente. Um ihrem Leben etwas mehr Glanz zu verleihen, entschloss sie sich zum Zwecke der Aufbesserung ihrer kümmerlichen Rente zu einem eher ungewöhnlichen Nebenerwerb. Sie vertickte gewinnbringend Marihuana, das sie selbst von einem größeren Dealer erwarb.

Ein Abnehmer hat die alte Dame verraten

Auf die Schliche gekommen ist der geschäftstüchtigen Rentnerin die Polizei, als sie am Flughafen München einen Mann festnahm, bei dem Rauschgift gefunden wurde. Dieser gab an, von einer älteren Dame regelmäßig Marihuana gekauft zu haben. Mithilfe der von dem Kiffer angegebenen Handynummer konnte dann die Adresse der Rentnerin ermittelt werden.

Drogen im Keller gebunkert

Bei der anschließend angeordneten Durchsuchung fand die Polizei in der Wohnung des Rentnerin 3 g Marihuana und Haschisch. Die Überraschung wartete dann einen Stock tiefer: 261 g Marihuana hatte die Rentnerin im Keller gebunkert. Außerdem fand die Polizei eine größere Menge Bargeld, dessen Herkunft zunächst unklar war.

Marihuana als Therapie gegen Appetitlosigkeit

Die Rentnerin selbst zeigte sich im Prinzip geständig, bestand aber darauf, dass etwa zwei Drittel der aufgefundenen Drogen für ihren Eigenkonsum bestimmt gewesen seien.

  • Sie leide unter erheblicher Appetitlosigkeit. Der Konsum von 1 bis 2 g Marihuana pro Tag helfe ihr, diese Appetitlosigkeit zu überwinden.
  • Sie leugnete nicht, dass ein Teil des aufgefundenen Rauschgifts zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei.
  • Als Abnehmer des Rauschgifts nachgewiesen werden konnte nur der Festgenommene vom Flughafen, der über einen Zeitraum von einem Jahr nach eigenen Angaben ein bis zweimal im Monat 1 g Marihuana von der Rentnerin gekauft hatte.
  • Die Rentnerin machte nach eigenen Angaben pro verkauftem Gramm einen Gewinn von 5 Euro – alles in allem eine eher mäßige Rentenaufstockung.
  • Außerdem konnte die Einlassung der Rentnerin nicht widerlegt werden, das aufgefundene Bargeld stamme nicht aus Drogenverkäufen, sondern aus einer Erbschaft. 

Drogenmenge und Dauer des „Geschäftsbetriebs“ wirkten strafverschärfend

Das AG wertete das Verhalten der Rentnerin als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge. Dies stelle eine schwere Straftat dar. Die vorgefundene Gesamtmenge der Betäubungsmittel und die Dauer des Handeltreibens über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr machte nach der Entscheidung des Schöffengerichts eine empfindliche Freiheitsstrafe unvermeidbar.

Das Gericht sah auch einige Pluspunkte

Das AG hielt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten für noch ausreichend, weil einige Gesichtspunkte zu Gunsten der Angeklagten zu werten seien. Dazu gehörten vor allem die Tatsache, dass

  • die Angeklagte geständig war und
  • der überwiegende Teil der Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei.
  • Die Angeklagte hatte nach Auffassung des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass sie mit Hilfe der Drogen ihre Appetitlosigkeit und ihre daraus folgende, beängstigende Gewichtsabnahme versucht habe zu therapieren.
  • Außerdem sei die Angeklagte nicht vorbestraft.

Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt

Weil die Angeklagte glaubhaft beteuert hatte, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden und im Hinblick auf ihr vorgerücktes Alter machte das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Allerdings verpflichtete das Gericht die Angeklagte im Rahmen einer Auflage, 2.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

 

Fazit: Drogengeschäfte sind kein geeignetes Mittel zur Aufbesserung einer zu geringen Rente. Diese Variante hatte der Erfinder der Riester-Rente mit seinen ständigen Appellen an die Eigeninitiative zukünftiger Rentenbezieher wohl auch nicht im Sinn.

(AG München Urteil v. 27.3.2018, 1120 Ls 364 Js 167016/17).

Weitere News zum Thema:

Polizei hat Probleme mit medizinisch verordnetem Cannabis

Kein Cannabis von der Krankenkasse

Cannabiskonsum und Fahrerlaubnis

 

 

Schlagworte zum Thema:  Strafrecht, Rechtsanwalt, Justiz, Juristen, Richter