Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden auf das Gesamteinkommen angerechnet
Angehörige von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen wie der Ehegatte oder die Kinder sind mit eigenem Versicherungsstatus beitragsfrei kranken- und pflegeversichert. Ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen darf aber die Einkommensgrenze nicht überschreiten (1/7 der mtl. Bezugsgröße; 2024: 505 EUR, 2025: 535 EUR). Eine Ausnahme macht das Gesetz für geringfügig beschäftigte Angehörige. Für die gilt eine dynamische Grenze, die sich wiederum nach dem gesetzlichen Mindestlohn richtet (2024: 538 EUR, 2025: 556 EUR).
Vermietung und Verpachtung
Zum Gesamteinkommen gehören neben Einkünften wie Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Zinsen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Von den Einnahmen werden insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge oder der Erhaltungsaufwand für Gebäude abgezogen. Der verbleibende Überschuss wird als Gesamteinkommen berücksichtigt.
Nießbrauch an einem bebauten Grundstück
Eigentümer eines bebauten Grundstücks können ihren Kindern die Nutzung des Grundstücks überlassen (z.B. um ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen; BFH, Urteil v. 20.6.2023, IX R 8/22). Der Nießbrauch muss wirksam vereinbart sein und darf nicht rechtsmissbräuchlich eingeräumt werden, um Steuergesetze zu umgehen. Durch den rechtmäßig eingeräumten Nießbrauch erzielt nunmehr das Kind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Kranken- und Pflegeversicherung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch aufgrund eingeräumten Nießbrauchs sind der Krankenkasse mitzuteilen. Die Krankenkasse prüft, wie sich das Gesamteinkommen auf die beitragsfreie Familienversicherung auswirkt. Wird die Einkommensgrenze von 505 EUR/535 EUR überschritten, endet die beitragsfreie Versicherung. Eine sich anschließende Versicherung (z.B. als freiwilliges Mitglied oder in der studentischen Krankenversicherung) ist beitragspflichtig. Alternativ kann sich der Familienangehörige von der Anschlussversicherung durch einen Antrag befreien lassen, wenn er einen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nachweist.
Beispiel: Ein familienversichertes Kind nimmt am 1.4. ein Studium auf. Vom selben Zeitpunkt an räumen die unterhaltsverpflichteten Eltern den Nießbrauch durch das Kind an einem vermieteten Grundstück ein. Das Kind erzielt daraus nach abgezogenen Betriebsausgaben Einkünfte von 1.000 EUR mtl. Die Einkünfte des Kindes aus Vermietung und Verpachtung gehören zum Gesamteinkommen. Sie überschreiten die Einkommensgrenze von 1/7 der mtl. Bezugsgröße (2024: 505 EUR, 2025: 535 EUR). Die Familienversicherung endet mit dem 31.3.; das Kind ist seit dem 1.4. versicherungspflichtig in der studentischen Krankenversicherung. Das Kind kann beantragen, von der Versicherung als Student befreit zu werden. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist nachzuweisen.
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besten Dank für Ihren Kommentar.
In unserem Beispiel behalten die Eltern das Eigentum und räumen ihrem Kind den Nießbrauch ein. Das Eigentum bleibt bei den Eltern, die Einnahmen fließen dem Kind zu und sind nach dem zitierten BFH-Urteil Einnahmen des Kindes aus Vermietung und Verpachtung. Das Beispiel von Ihnen beschreibt einen anderen Sachverhalt. Die Eltern verschenken ihr Haus, übertragen also das Eigentum an ihr Kind. Der Nießbrauch wird den Eltern eingeräumt, denen die Einnahmen zufließen und auch zugerechnet werden.
Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen sollten beide Beispiele korrekt sein.
Beste Grüße sendet die
Haufe Online-Redaktion Recht