BMF, 18.3.2013, IV B 4 - S 1311/07/10039
1 Anlage
Als Anlage übersende ich die nach dem Stand vom 1.1.2013 aktualisierte Zusammenstellung der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewährt werden (ausgenommen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung).
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 20.8.2007 (BStBl 2007 I S. 656), welches hiermit aufgehoben wird.
Anlage
Zusammenstellung |
der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, |
Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen |
von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewährt werden (ausgenommen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) |
(Stand: 1.1.2013) |
Teil A: Organisationen und Einrichtungen der Verteidigung, Friedenssicherung und Rüstungskontrolle
Teil B: Vereinte Nationen und andere zivile Weltorganisationen und -einrichtungen
Teil C: Europäische Organisationen und Einrichtungen
Teil D: Sonstige multilaterale Vereinbarungen
Teil E: Bilaterale Vereinbarungen
Teil F: Abkürzungs- und Stichwortverzeichnis
TEIL A |
Organisationen und Einrichtungen der Verteidigung, Friedenssicherung und |
Rüstungskontrolle |
1. | Abkommen vom 19.6.1951 (BGBl 1961 II 1190) zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) | ||
|
|||
Das Abkommen gilt nach Kapitel I Abschnitt I der Anlage I zum Einigungsvertrag (BGBl 1990 II 885, 908) nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet und nach § 3 des Gesetzes vom 25.9.1990 nicht in Berlin-West (BGBl 1990 I 2106). | |||
Gemäß Notenwechsel vom 12.9.1994 zur Änderung des Notenwechsels vom 25.9.1990 zum NATO-Truppenstatut gilt das Abkommen inzwischen auch für die neuen Bundesländer einschließlich Berlin. | |||
|
|||
1.1 | Bekanntmachung vom 2.12.1965 (BAnz Nr. 238/65) zu Art. I Abs. 1 Buchst. a des NATO-Truppenstatuts über die Organisationen und Stellen, die Bestandteile der belgischen, britischen, niederländischen und amerikanischen Truppen sind | ||
1.2 | Bekanntmachung vom 12.1.1967 (BGBl 1967 II 742) zu den Artikeln VII, VIII, X, XI, XVIII und XX des NATO-Truppenstatuts | ||
1.3 | Bekanntmachung vom 5.11.1969 (BAnz Nr. 214/69) zu Art. I Abs. 1 Buchst. a des NATO-Truppenstatuts über die Rechtsstellung der Regimental Institutes des britischen Heeres und der Station Institutes der britischen Luftwaffe | ||
1.4 | Abkommen vom 23.8.2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und der Streitkräfte der Republik Polen auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (Deutsch-polnisches Streitkräfteaufenthalts-Abkommen – BGBl 2001 II 179) | ||
|
|||
1.5 | Abkommen vom 21.11.2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und der Streitkräfte der Republik Estland auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (deutsch-estnisches Streitkräfteaufenthaltsabkommen) (BGBl 2008 I 1279) | ||
|
|||
1.6 | Abkommen vom 6.11.2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen Bundeswehr und Angehörigen des österreichischen Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (deutsch-österreichisches Streitkräfteaufenthaltsabkommen) (BGBl 2008 II 1291) | ||
|
|||
2. | Übereinkommen vom 20.9.1951 (BGBl 1958 II 118) über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals (Ottawa-Übereinkommen) | ||
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen