Begriff

Eine Zweiergemeinschaft liegt immer dann vor, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus 2 Personen besteht. Hierbei ist es unerheblich, wie viele Sondereigentumseinheiten einer dieser Personen gehört. Unerheblich ist auch, ob es sich bei einer der beiden Personen um eine Personenmehrheit, wie etwa eine Erbengemeinschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft, handelt oder ob es sich bei einer der beiden Personen um eine Personengesellschaft oder juristische Person, wie etwa eine GmbH, handelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Auch für eine Zweiergemeinschaft gelten die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

  • OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.8.2019, 3 Wx 151/19: Die Wohnungseigentümer können eine nach § 12 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung beschließen. Dies gilt auch dann, wenn nach der Vereinbarung der Verwalter die Erklärung abgeben müsste. Ein solcher Beschluss kann im Umlaufverfahren gefasst werden. Diese Grundsätze gelten auch in einer Zweiergemeinschaft.
  • OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.9.2018, 5 W 84/18: Die Zustimmung des Grundschuldgläubigers ist für die Aufhebung des Sondereigentums entbehrlich, wenn alle Wohnungseigentumsrechte mit einem Gesamtrecht oder das Grundstück als Ganzes belastet sind.
  • LG Frankfurt/Main, Urteil v. 7.6.2018, 2-13 S 98/17: Ist der Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung verjährt, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beschließen. Für den Anspruch auf Duldung der Störungsbeseitigung ist auch in 2-Personen-Gemeinschaften nur die Gemeinschaft anspruchsberechtigt.
  • LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 7.3.2017, 2-13 S 4/17: Ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters besteht grundsätzlich auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nur aus 2 Parteien besteht.

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