Eine Vermietbarkeit "zu angemessenen Bedingungen" ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn für eine Wohnung besonderer Größe (im entschiedenen Fall 190 qm) oder besonderen Zuschnitts die Miete auf dem Markt deutlich stärker abgesunken ist als für "Normalwohnungen".
Die Grenze zur Unvermietbarkeit wird jedoch unterschritten, wenn eine Vermietung nur noch zu einer Miete möglich wäre, die außerhalb jeder Wirtschaftlichkeit läge.[1] Nach Ansicht des Gerichts bleibt die Möglichkeit der Aufteilung einer Großwohnung in 2 oder mehrere kleinere Wohnungen bei der Beurteilung der Vermietbarkeit außer Betracht.
Vermietung an Wohngemeinschaft
Auch die Möglichkeit einer Vermietung an eine Wohngemeinschaft ist grundsätzlich keine Vermietbarkeit zu angemessenen Bedingungen.
Diese sind grundsätzlich dann gegeben, wenn die vereinbarte oder in Betracht zu ziehende Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht.
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