Leitsatz

Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu - nicht nur vorübergehenden - Wohnzwecken unzulässig ist.

 

Fakten:

Ein Ehepaar ist Eigentümer einer Wohnung sowie eines im Untergeschoss der Wohnanlage gelegenen und in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum bezeichneten Raums. Zwei ihrer drei Kinder übernachten in dem Hobbyraum. Die Eigentümergemeinschaft nahm das Ehepaar auf Unterlassung dieser Nutzung in Anspruch - mithin erfolgreich. Bei der in der Teilungserklärung ausgewiesenen Bezeichnung als Hobbyraum handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Eine abweichende Nutzung ist deshalb nur zulässig, wenn sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr beeinträchtigt als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung. Insoweit entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken unzulässig ist. Die Wohnnutzung stellt insoweit eine intensivere und konfliktträchtigere Nutzung dar. Unerheblich ist, ob es im konkreten Fall zu Beeinträchtigungen kommt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 16.06.2011, V ZA 1/11BGH, Beschluss vom 16.6.2011 – V ZA 1/11

Fazit:

Unerheblich ist auch, ob etwa eine entsprechende behördliche Genehmigung zur Umnutzung vorliegt. Diese ist nämlich im Verhältnis des Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft bedeutungslos. Weiter kann ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht verjähren. Dies folgt daraus, dass die Verjährungsfrist bei einem auf dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch mit jeder Zuwiderhandlung neu beginnt.

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