Leitsatz

Drittschützende Normen des öffentlichen Rechts sind einzuhalten

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

1. In der Teilungserklärung von 1980 war ein Sondereigentum in einer Appartement-Hotel-Anlage als "Verwalterwohnung"zweckbestimmt. Bereits im Zuge der Errichtung der Anlage wurde diese Wohnung in 3 Wohnungseigentumsrechte unterteilt; die Rechte wurden verkauft und ebenfalls als Hotel-Appartements vermietet. Die "Verwalterwohnung" wurde i.Ü. in ein anderes Stockwerk verlegt und dort anstelle von Hotel-Appartements errichtet.

2. Die Zweckbestimmung eines solchen Sondereigentums (hier: "als Verwalterwohnung") hat Vereinbarungscharakter; zulässig ist allerdings nach h.M. grundsätzlich auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt, als eine der vereinbarten Zweckbestimmung entsprechende Nutzung.

Offen bleiben kann hier, ob sich die Vermietung einer Wohnung an ständig wechselnde Feriengäste (Hotelgäste) innerhalb der Zweckbestimmung "Wohnen" hält. Die Nutzung der 3 Wohnungen in Form einer Vermietung als Hotel-Appartements stört allerdings die restlichen Eigentümer nicht mehr, als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung als Verwalterwohnung. Bei möglichen Beeinträchtigungen wegen erhöhter Beanspruchung ist ausschließlich auf das gemeinschaftliche Eigentum abzustellen. Hotel-Appartements sind auch nicht das ganze Jahr über ständig vermietet, werden also nur zeitweise genutzt, während man bei einer Nutzung der Einheit als Verwalterwohnung von einer ganzjährigen Nutzung durch einen Verwalter einschließlich seiner Familienangehörigen ausgehen müsste.

3. Ein Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ein anderer Eigentümer bei Nutzung seines Wohnungseigentums öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere solche des Baurechts einhält; Voraussetzung ist aber, dass es sich um drittschützende Normen handelt (BayObLGZ 95, 392; ZMR 97, 41). Vorliegend ging es um behaupteten erhöhten Stellplatzbedarf. Diese Argumentation war allerdings nicht schlüssig, da sich an der Zahl der Hotel-Appartements nichts geändert hatte.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 15.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 29.03.2000, 2Z BR 3/00)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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