Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Es müssen sowohl die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein, als auch ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft.[1] Sowohl die grundbuchlichen als auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen müssen daher vorliegen. Der Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wegen Hausgeldansprüchen, die ein Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG genießen, eine Sicherungshypothek einzutragen, kann nicht unter Hinweis auf ein angeblich fehlendes Rechtsschutzbedürfnis[2] versagt werden.[3] Eine Sicherungshypothek erfasst nämlich alle titulierten Ansprüche und ist nicht begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 % des nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Wertes.
Verbot der Doppelsicherung
Ein Verbot der Doppelsicherung – unabhängig davon, inwieweit man ein solches annimmt – kann der unbeschränkten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht entgegenstehen. Eine unbeschränkte Eintragung ist möglich.[4] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann ihre Forderung aber auch bedingt eintragen lassen.[5] Der Eintragung einer bedingten Zwangshypothek analog § 322 Abs. 5 AO[6] zur Sicherung titulierter Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nicht in Betracht kommt, steht dabei der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen.[7]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen