Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Es müssen sowohl die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein, als auch ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft.[1] Sowohl die grundbuchlichen als auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen müssen daher vorliegen. Der Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wegen Hausgeldansprüchen, die ein Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG genießen, eine Sicherungshypothek einzutragen, kann nicht unter Hinweis auf ein angeblich fehlendes Rechtsschutzbedürfnis[2] versagt werden.[3] Eine Sicherungshypothek erfasst nämlich alle titulierten Ansprüche und ist nicht begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 % des nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Wertes.

 

Verbot der Doppelsicherung

Ein Verbot der Doppelsicherung – unabhängig davon, inwieweit man ein solches annimmt – kann der unbeschränkten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht entgegenstehen. Eine unbeschränkte Eintragung ist möglich.[4] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann ihre Forderung aber auch bedingt eintragen lassen.[5] Der Eintragung einer bedingten Zwangshypothek analog § 322 Abs. 5 AO[6] zur Sicherung titulierter Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nicht in Betracht kommt, steht dabei der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen.[7]

[1] KG Berlin, Beschluss v. 14.6.2014, 1 W 276/09, ZfIR 2010 S. 516; KG Berlin, Beschluss v. 3.2.1987, 1 W 5441/86, NJW-RR 1987 S. 592.
[2] Entsprechend § 54 GBO.
[3] LG Düsseldorf, Beschluss v. 16.7.2008, 19 T 113/08, NJW 2008 S. 3150; Schneider, ZMR 2008, S. 820; Hügel/Elzer, WEG, 2. Auflage, § 28 Rn. 190; a. A. AG Duisburg, Beschluss v. 29.7.2008, 76a C 24/08, NZM 2008 S. 937; AG Neuss, Beschluss v. 14.5.2008, NE-19364-15, NZM 2008 S. 691; Zeiser, Rpfleger 2008, S. 58.
[4] OLG Stuttgart, Beschluss v. 4.11.2010, 8 W 83/10, NZM 2011 S. 335; ebenso LG Düsseldorf, Beschluss v. 16.7.2008, 19 T 113/08, ZMR 2008 S. 819; Drasdo, ZWE 2012, S. 406, 408; Schneider, ZWE 2011, S. 402; Schneider, ZMR 2008, S. 820 ff.; a. A. Zeiser, Rpfleger 2008, S. 58; Böhringer, NotBZ 2008, S. 179, 184; Böttcher, Rpfleger 2009, S. 182.
[5] Keller in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, Teil 5 Rn. 79.
[6] Keller in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, Teil 5 Rn. 78.

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