Um sich über das Vermögen des Hausgeldschuldners einen Überblick zu verschaffen, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer allerdings nicht selbst tätig werden. Denn nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, eine Vermögensauskunft des Schuldners[1] einzuholen.[2] Eine solche Vermögensauskunft stellt eine selbstständige Vollstreckungsmaßnahme dar, die schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens erfolgen kann und unabhängig von einem erfolglosen Vollstreckungsversuch ist.

 

Muster: Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft

Im Rahmen des Formulars für den Vollstreckungsauftrag hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu wählen, ob sie den Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft mit oder ohne vorherigen Sachpfändungsversuch stellt:

Die eigentliche Vermögensauskunft besteht aus 2 Teilen:

  • der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie
  • der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, dass das Vermögensverzeichnis vollständig und richtig erstellt wurde.

Nach § 802c ZPO ist der Hausgeldschuldner verpflichtet, auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Hausgeldschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat sie ihre Firma, die Nummer im Registerblatt im Handelsregister und ihren Sitz anzugeben. Zur Auskunftserteilung hat der Hausgeldschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner muss der Hausgeldschuldner angeben:

  • seine entgeltlichen Veräußerungen an eine nahe stehende Person[3], die er in den letzten 2 Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
  • seine unentgeltlichen Leistungen, die er in den letzten 4 Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Der Gerichtsvollzieher errichtet mit den Angaben eine Aufstellung, das Vermögensverzeichnis, und hinterlegt es in elektronischer Form beim zentralen Vollstreckungsgericht.[4] Die Vermögensverzeichnisse können von Gerichtsvollziehern im Internet eingesehen und abgerufen werden. Kommt der Hausgeldschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung voraussichtlich nicht zu erwarten, darf der Gerichtsvollzieher, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 EUR betragen, Folgendes tun:

  • bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Namen, die Vornamen oder die Firmen sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse des Schuldners erheben;
  • das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen;
  • beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Hausgeldschuldner eingetragen ist, erheben.

Aufgrund der Vermögensauskunft kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ggf. andere, erfolgreichere Schritte unternehmen, z. B. in bis dahin unbekannte Grundstücke vollstrecken oder Unternehmensanteile etc. pfänden.

[2] Siehe auch Dötsch, ZWE 2015, S. 157, 159.
[4] Übersicht bei Besken, Die Reform der Zwangsvollstreckung, 2013, S. 75/76.

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