Die sofortige Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 793, §§ 567 ff. ZPO findet gegen Beschlüsse des Vollstreckungs- oder Prozessgerichts statt. Diese Entscheidungen können auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Nicht unter § 793 ZPO fallen gerichtliche Entscheidungen, die selbst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen darstellen, z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO nur für die Dauer des Zwangsvollstreckungsverfahrens statthaft, mithin vom Beginn der Zwangsvollstreckung an bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie endet. Sie ist nach § 569 ZPO innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung (jedenfalls spätestens 5 Monate nach der Verkündung des Beschlusses) einzulegen und zwar entweder bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird oder bei dem Beschwerdegericht. Dabei richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gericht, das die beanstandete Entscheidung getroffen hat. War dies das Arbeitsgericht als Prozessgericht, ist das entsprechende Landesarbeitsgericht das zuständige Beschwerdegericht. War dagegen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht tätig, ist für die sofortige Beschwerde das Landgericht das zuständige Beschwerdegericht.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde denkbar, wenn sie vom Beschwerdegericht im Beschluss zugelassen wurde, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Hat das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts als Prozessgericht entschieden, ist nach § 78 ArbGG die Rechtsbeschwerde ebenfalls statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht aus den Gründen des § 72 Abs. 2 ArbGG (Zulassungsgründe der Revision) zugelassen wurde.

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