Kurzbeschreibung

Übersicht für den Verwalter zu Einleitung, Durchführung und Beendigung der Zwangsverwaltung.

Einleitung, Durchführung und Beendigung der Zwangsverwaltung

Welche Voraussetzungen müssen für die Einleitung der Zwangsverwaltung vorliegen? Es muss ein Zahlungstitel gegen den Schuldner vorliegen (hierbei handelt es sich in der Regel um ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Gerichtsurteil oder um einen Vollstreckungsbescheid).
Wer sind die Verfahrensbeteiligten? Verfahrensbeteiligte sind die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin und der säumige Wohnungseigentümer als Schuldner.
Bei welchem Gericht wird der Antrag auf Zwangsverwaltung gestellt? Der Antrag wird beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) gestellt.
Was veranlasst das Gericht bei Bejahung der Zwangsverwaltung?
  • Das Gericht ordnet per Beschluss die Zwangsverwaltung an und setzt einen Zwangsverwalter ein.
  • Die Anordnung der Zwangsverwaltung ist im Grundbuch einzutragen!
Was bewirkt die Anordnung der Zwangsverwaltung?
  • Eine Zwangsverwaltung bewirkt die Beschlagnahme des Grundstücks, sodass alle Erträge – wie z. B. die Mieteinnahmen – künftig nicht mehr dem Wohnungseigentümer zustehen.
  • Irrtümlich an den Wohnungseigentümer gezahlter Mietzins ist von diesem an den Zwangsverwalter weiterzuleiten.
  • Der Wohnungseigentümer darf die Wohnung nicht mehr weiter verwalten. Das Verwaltungsrecht geht auf den vom Gericht eingesetzten Zwangsverwalter über.
  • Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.
Wie hat der Zwangsverwalter die eingehenden Erträge zu verwenden? Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, aus den eingehenden Beträgen – also der Miete – vorab die laufenden Hausgelder an die Eigentümergemeinschaft abzuführen.
Wann wird die Zwangsverwaltung aufgehoben? Die Zwangsverwaltung ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

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