(1) 1Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. 2Im Bericht sind festzuhalten:

 

1.

Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;

 

2.

eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;

 

3.

alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;

 

4.

alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;

 

5.

die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;

 

6.

die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;

 

7.

die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;

 

8.

die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;

 

9.

alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.

 

(2) 1Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. 2Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.

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