Leitsatz

Einen allgemeinen Grundsatz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung in sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nicht. Er folgt auch nicht aus Treu und Glauben.

 

Fakten:

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft betrieb wegen Hausgeldrückständen die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung eines Eigentümers in der Rangklasse 5. Die WEG hatte von dem beklagten Eigentümer die Zustimmung zur Überlassung des Einheitswertbescheids für dessen Wohnung durch das zuständige Finanzamt verlangt, um die für eine Versteigerung in der Rangklasse 2 notwendigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nachweisen zu können. Danach ist nämlich die Zwangsversteigerung aus Rangklasse 2 nur dann möglich, wenn der Hausgeldrückstand mehr als drei Prozentpunkte des Einheitswerts des zu versteigernden Wohnungseigentums beträgt. Die Klage gegen den Eigentümer musste abgewiesen werden, da dieser nicht verpflichtet ist, der Überlassung des Einheitswertbescheids an die Wohnungseigentümergemeinschaft zuzustimmen. Einen allgemeinen Grundsatz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Zwangs vollstreckung in sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nämlich nicht. Ein solcher folgt auch nicht aus Treu und Glauben.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 16.07.2009, V ZR 57/09BGH, Beschluss vom 16.7.2009, Az.: V ZR 57/09

Fazit:

Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Finanzbehörden durch die am 11. Juli 2009 in Kraft getretene Änderung der Bestimmung des § 10 Abs. 3 ZVG ohnehin nicht mehr berechtigt sind, sich auf das Steuergeheimnis des § 30 AO zu berufen. Es bedarf demnach ohnehin keiner Mitwirkung des Hausgeldschuldners zur Versteigerung seines Wohnungseigentums, da die Steuerbehörden verpflichtet sind, den Einheitswert des Eigentums eines Hausgeldschuldners mitzuteilen.

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