Wird das Mietgrundstück zwangsversteigert, tritt mit der Erteilung des Zuschlags der Ersteher in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Der Ersteher des Grundstücks ist, sofern nicht Wohnräume Gegenstand des Mietvertrags sind, berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen, wobei die Kündigung jedoch nur für den erstmöglichen Termin zulässig ist. Das Kündigungsrecht des Erstehers ist eingeschränkt, wenn zur Schaffung des Mietraums Finanzierungsbeiträge geleistet worden sind.

Ist Wohnraum Gegenstand des Mietvertrags, kann nach überwiegender Meinung der Ersteher das Mietverhältnis, wenn es dem Kündigungsschutz unterliegt, nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 573 BGB kündigen.

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