Leitsatz

Gesellschafter können auf Grund der Treuepflicht dazu verpflichtet sein, Kapitalmaßnahmen zur Überwindung einer Krise zuzustimmen.

 

Sachverhalt

In einer Publikumsgesellschaft war eine Kapitalherabsetzung auf nahezu Null geplant. Der klagende Kommanditist stimmte dieser nicht zu, wollte aber auch nicht aus der Gesellschaft ausscheiden. Er meinte, auf Grund des nach seinem Ausscheiden bestehenden Nachhaftungsrisikos für 5 Jahre nach §§ 161 Abs. 2, 160Abs. 1 HGB sei ihm ein Ausscheiden nicht zuzumuten.

Das OLG Stuttgart hielt dieses Argument nicht für überzeugend. Entscheidend sei allein, ob der Gesellschafter bei einer konkreten Gegenüberstellung der auf ihn entfallenden Beiträge besser stehe, wenn die Gesellschaft liquidiert wird. Sei dies nicht der Fall, müsse sich der Gesellschafter so behandeln lassen, als hätte er dem Sanierungsbeschluss zugestimmt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Urteil v. 11.7.2013, 19 U 11/13.

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