Kommentar

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nach dem Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich unzulässig ( § 15 Abs. 1 KSchG ). Auf diese Weise soll den Mandatsträgern die erforderliche Unabhängigkeit für die Ausübung ihres Amtes und die Kontinuität der Amtsführung gewährleistet werden. Dem Arbeitgeber soll die Möglichkeit genommen werden, sich unbequemer Mandatsträger zu entledigen. Von dem Grundsatz der Unkündbarkeit der Betriebsratsmitglieder wird jedoch in den Fällen der Betriebsstillegung und der Stillegung einer Betriebsabteilung abgewichen ( § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG ). In diesen Fällen bedürfen die Mandatsträger des besonderen Kündigungsschutzes nicht, denn die Kündigung ist Folge einer generellen Maßnahme und richtet sich nicht gegen einzelne Betriebsratsmitglieder. Entscheidend dabei ist, daß der Arbeitgeber im Fall der Kündigung nicht die Zustimmung des Betriebsrats einholen muß (ständige Rechtsprechung). Das gilt nach diesem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts – entgegen dem Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes – auch bei der außerordentlichen Kündigung. Denn diese betrifft bei einer Betriebsstillegung – wie auch die ordentliche Kündigung – Arbeitnehmer ohne Betriebsratszugehörigkeit und Mandatsträger in gleichem Maße ( Kündigung ; Betriebsrat ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 18.09.1997, 2 ABR 15/97

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