Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens wird üblicherweise der Nettoverdienst zugrunde gelegt. Die Entschädigungsleistungen basieren deshalb auf dem Nettoversdienstausfallschaden. Nach §§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1a EStG sind diese Einnahmen vom Geschädigten zu versteuern. Die Steuern wiederum sind Teil des Schadenersatzanspruches und deshalb vom Schädiger zu erstatten.[49]

Hier gibt es zwei Möglichkeiten: entweder es wird ein Vorbehalt vereinbart, dass der Geschädigte die erhaltenen Verdienstausfallzahlungen versteuert und den darauf ergehenden Steuerbescheid vorlegt. Der Schädiger erstattet dann den sich ergebenden Betrag.[50] Allerdings ist zu beachten, dass dieser ebenfalls wiederum zu versteuern ist. Das setzt sich solange fort, bis die Erstattungsbeträge unter die Steuerfreigrenze fallen.[51]

Die zweite Möglichkeit ist eine vorbehaltlose Abfindung inklusive der Steuern. Die Berechnung dieser Steuerschuld ist nicht einfach. So ist zum einen im Rahmen der Schadenminderungspflicht § 34 EStG zu beachten (Fünftelregelung), zum anderen aber auch zu ermitteln, welche Steuern konkret weiterhin anfallen, bis die Steuerfreigrenze erreicht wird. Um zu einer richtigen Festlegung der über die Jahre hinweg zu zahlenden Steuern zu gelangen, ist die Beiziehung eines Steuerberaters unerlässlich. Diese Kosten sind dann konsequenterweise ebenfalls durch den Schädiger zu ersetzen.

Autor: RA Helmut Gräfenstein und RAin Valeska Strunk, Montabaur[1]

zfs 1/2018, S. 8 - 13

[48] Dieses Thema wurde auf dem 54. Verkehrsgerichtstag in Goslar ausführlich behandelt, vgl. Beschlüsse des Arbeitskreises III, sowie das Referat Axel Dabitz, Vorsitzender Richter am Finanzgericht Düsseldorf, "Besteuerung von Erwerbsschadenersatz bei Personenschäden"; Schah-Sedi, "Erwerbsschadenersatz und Steuern, oder: Die Unverzichtbarkeit des Steuervorbehalts in der außergerichtlichen Regulierung", SVR 16, 325 f.
[49] Vgl. Schah-Sedi, a.a.O.; Dabitz a.a.O.; Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadenrechts, Kap. 4 Rn 1414 ff.; OLG Brandenburg, Urt. v. 4.11.2010 – 12 U 35/10 Rn 31; LG Köln, Urt. v. 3.4.2012 – 5 O 367/09 Küppersbusch/Höher Rn 128.
[50] Schah-Sedi, a.a.O.
[51] Da sich das Ganze längere Zeit hinziehen kann, ist es u.U. notwendig, diesen Vorbehalt mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils zu vereinbaren, um einer drohenden Verjährung vorzubeugen.
[1] Die Autoren arbeiten als Rechtsanwälte in der Kanzlei Quirmbach und Partner.

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