Leitsatz

Hat der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt, muss er ihm bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine Alternativwohnung zur Anmietung anbieten, falls ihm eine solche in räumlicher Nähe zur Vermietung zur Verfügung steht.

 

Fakten:

Der Vermieter hatte wegen Eigenbedarfs gekündigt. Nach Ablauf der Kündigungsfrist, aber noch vor Beendigung des Räumungsprozesses war in demselben Haus eine gleich große Wohnung frei geworden, die der Vermieter anderweitig vermietete. Der Mieter vertritt die Auffassung, der Vermieter hätte ihm diese Wohnung anbieten müssen. Im Übrigen bestreitet er den Eigenbedarf des Vermieters. Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass der Vermieter dem Mieter eine ihm zur Vermietung zur Verfügung stehende andere Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anzubieten hat. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs stellt nämlich einen erheblichen Eingriff in die Lebensumstände des Mieters dar, den der Vermieter so weit wie möglich abzumildern hat. Er hat dem Mieter daher eine Alternativwohnung in räumlicher Nähe anzubieten, wenn diese spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Vermietung zur Verfügung steht. Danach ist der Mieter nicht schützenswert, da er ermutigt würde, einen Rechtsstreit allein in der Hoffnung zu führen, dass im Verlauf des Verfahrens eine andere Wohnung im selben Haus frei werde.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.07.2003, VIII ZR 311/02

Fazit:

Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall eine Anbietpflicht für eine mehrere Kilometer entfernt gelegene Wohnung mangels räumlicher Nähe verneint. In dieser Entscheidung wurde auch eine Eigenbedarfskündigung zugunsten des Bruders des Vermieters bejaht.

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