Das beim Arbeitslosengeld nach dem SGB III geltende Versicherungsprinzip kann bei der Grundsicherungsleistung nicht angewendet werden, weil Beiträge für das Bürgergeld vorher nicht entrichtet wurden. Beispielsweise werden keine Besitzstände auf ein zuvor erzieltes höheres Entgelt für den Anspruch auf Bürgergeld erworben. Damit ist der Einwand, man habe vorher mehr verdient, insgesamt hinfällig. Für die Hilfeleistung nach dem SGB II gilt das Subsidiaritätsprinzip. Danach ist Fremdhilfe gegenüber der Selbsthilfe nachrangig. Eigentumsgeschützte Ansprüche (Äquivalenzprinzip) wurden für die staatliche Fürsorgeleistung nicht erworben.

So ist grundsätzlich auch jede Arbeit zumutbar, zu der die leistungsberechtigte Person körperlich, geistig oder seelisch in der Lage ist.[1]

 
Hinweis

Ehemals höherer Verdienst kein Grund für Ablehnung eines Arbeitsangebots

Ein Arbeitsangebot kann also nicht abgelehnt werden, weil in der angebotenen Beschäftigung weniger verdient wird als in einer früheren. Sogar eine Arbeit, bei der man weniger verdient als die bewilligten Leistungen, ist zur (teilweisen) Vermeidung dieser Leistungen grundsätzlich zumutbar.

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