Dieses Instrument gibt es nur im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 16d SGB II. Es handelt sich dabei um eine Form der Beschäftigung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses.[1] Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden dabei weitergezahlt und die als sog. Mehraufwandsentschädigung zusätzlich gezahlten Beträge werden nicht beim Bürgergeld als Einkommen berücksichtigt. Die Mehraufwandsentschädigung muss nicht tatsächlich genau einen Euro pro Stunde betragen. Entscheidend ist der Ausgleich des Mehraufwands durch die Beschäftigung, verbunden mit einem gewissen Anreiz.

Alles in allem kann es sich bei der Zumutbarkeitsregelung nicht um abschließende Regelungen handeln. Unbestimmte Rechtsbegriffe ("zumutbar", "wichtiger Grund") werden vom Gesetzgeber auch deswegen verwendet, weil sie entwicklungsoffen sein sollen. Mit dem Wandel in der Arbeitswelt geht auch ein Wandel des Zumutbarkeitsbegriffs einher. Beispielsweise gilt mittlerweile das Angebot von Zeitarbeit als zumutbar.

[1]

S. Ein-Euro-Job.

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