Eine nicht bedarfsdeckende Beschäftigung ist eine solche, durch die Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt wird, weil das erzielte Einkommen niedriger ist als der im SGB II definierte Bedarf (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe). Mit § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II ist klargestellt, dass (nur) für den Bereich des Bürgergeldes eine Beschäftigung, die nicht bedarfsdeckend ausgeübt werden kann, aufgegeben werden muss, wenn die Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung dadurch möglich wird. Ob dies tatsächlich im Einzelfall gefordert wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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