Nachweis

Das OLG Hamm hat klargestellt, dass der Nachweis des betriebsbezogenen Erlöses und der betriebsbezogenen produktionsabhängigen Kosten Voraussetzung für die substanziierte Darlegung eines Betriebsunterbrechungsschadens gegenüber dem Versicherer ist. Die Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten, in dem entsprechende betriebsbezogene Zahlen fehlen, genügt nicht.

Ist (wie im konkreten Fall im Rahmen einer landwirtschaftlichen Sachversicherung) der versicherte Betriebsunterbrechungsschaden der entgangene Deckungsbeitrag, errechnet sich der Deckungsbeitrag aus der Differenz zwischen Erlös und produktionsabhängigen Kosten. Bei der Feststellung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Ablauf und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Beeinträchtigung nicht während der Haftzeit von 12 Monaten eingetreten wäre.

Macht ein Geschädigter Schadensersatz in der Form eines Betriebsunterbrechungsschadens geltend, muss er wie bei der Geltendmachung des entgangenen Gewinns gemäß § 252 Satz 2 BGB alle konkreten Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die Erlöserwartung ergibt. R muss somit darlegen, welche konkreten betriebsbezogenen Erlöse nicht erwirtschaftet werden konnten und welche konkreten betriebsbezogenen Kosten erspart wurden.

Schlüssige Darlegung von Ausgangstatsachen

Erforderlich ist die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die geeignet sind, dem Ermessen bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung eine Grundlage zu geben und eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu ermöglichen.

(OLG Hamm, Urteil v. 17.5.2013, 20 U 149/12)

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