Leitsatz (nicht amtlich)

Die Verwendung eines Phantasienamens für eine aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehende Partnerschaftsgesellschaft verstößt weder gegen die berufsrechtlichen Vorschriften noch gegen das UWG.

 

Zum Sachverhalt

Die klagende Rechtsanwaltskammer verlangt von der beklagten Partnerschaft, im Namen ihrer aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehenden Partnerschaft den Zusatz "artax" nicht zu führen. Im Partnerschaftsregister war die Beklagte eingetragen unter "artax Steuerberater - Rechtsanwälte Partnerschaft A.-B.-H.-L.-St".

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Verwendung des Begriffes "artax" in ihrem Namen gegen § 1 UWG i.V.m. § 9 BORA. Danach seien aus dem Namen der Partner gebildete Kurzbezeichnungen, nicht aber Phantasie- oder Sachbezeichnungen zulässig. Dies folge auch aus § 59k BRAO. Bei der Rechtsanwalts-GmbH sei eine Sach- und Phantasiebezeichnung unzulässig. Ein sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung der Partnerschaft sei nicht ersichtlich. Ferner sei die Verwendung der Bezeichnung "artax" auch irreführend nach § 3 UWG.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "artax A., B., H., L., St., Partnerschaft Steuerberater, Rechtsanwälte" im geschäftlichen Verkehr zu benutzen und der Beklagten für jeden Fall des Verstoßes gegen das Verbot Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der von ihr gewählte Namenszusatz "artax" sei zulässig. Es liege weder ein Verstoß gegen die BORA noch gegen das PartGG vor. Die Vorschriften der BORA und des PartGG seien verfassungskonform auszulegen. Im Interesse des Gemeinwohls seien jedoch keine Gründe ersichtlich, die es erforderten, einer Partnerschaft die von der Klägerin verlangten Einschränkungen in der Wahl des Namens aufzuerlegen.

Das LG[1] hat der Klage stattgegeben. Es hat aus § 9 BORA gefolgert, dass Phantasie- oder Sachnamen nach dem Willen des Normgebers ausgeschlossen sein sollten. Eine allgemeine Freigabe solcher Zusätze hätte angesichts der früher geltenden Standesrichtlinien der Rechtsanwälte eigens in die BORA aufgenommen werden müssen. Die Untersagung der Bezeichnung "artax" greife nicht in die grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsfreiheit ein. Weder das Gemeinwohl noch das öffentliche Interesse erforderten, dass die Beklagte den Zusatz "artax" verwende. Die Verwendung des Namenszusatzes "artax" stelle auch einen Verstoß gegen § 2 PartGG dar. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG dürften die Namen anderer Personen als Partner nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. Daher sei die gewählte Firmierung mit § 2 PartGG unvereinbar. Aus der Verletzung der vorgenannten Vorschriften folge ein Verstoß gegen § 1 UWG; lediglich eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die Berufung ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt nicht vor, da der Namenszusatz "artax" im Namen der Beklagten weder gegen die Vorschriften des PartGG noch gegen die BORA verstößt. Eine Verletzung des § 3 UWG ist nicht ersichtlich.

  1. Einen Verstoß gegen § 2 PartGG vermag der Senat nicht zu erkennen. Aus dem Verbot, andere Namen als diejenigen der Partner in den Namen der Partnerschaft aufzunehmen[2], lässt sich für die hier zu entscheidende Frage kein Argument gewinnen, "artax" ist nicht der Name einer Person, sondern ein Sachbegriff oder eine Phantasiebezeichnung. Für deren Aufnahme trifft § 2 PartGG keine Regelung. Aus der amtlichen Begründung ergibt sich lediglich, dass die Beifügung des Vornamens zwar grundsätzlich nicht erforderlich sei, im Einzelfall könne dies aber ein notwendiges Kriterium der Unterscheidung sein; ihr sei der Vorrang "vor der Beifügung von Sachzusätzen einzuräumen"[3]. Hieraus folgt, dass Sachzusätze nicht als grundsätzlich unzulässig angesehen werden. Im Übrigen fehlte es für eine derartige Einschränkung an schützenswerten Interessen des Gemeinwohls[4].
  2. Auch § 9 BORA steht der gewählten Namensgebung nicht entgegen. Nach § 1 Abs. 3 PartGG kann die Berufsausübung in der Partnerschaft zwar in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dieser allgemeine Berufsrechtsvorbehalt[5] gewährleistet eine Harmonisierung unterschiedlicher berufsrechtlicher Regelungen und sichert so den Vorrang der Regelungen über die Berufsausübung auf der Grundlage der durch die Rechtsprechung des BVerfG konkretisierten Grundsätze hierzu. Durch den von der Beklagten gewählten Namen wird indes die Vorschrift des § 9 BORA nicht verletzt.

    1. Nach § 9 Abs. 1 BORA darf bei beruflicher Zusammenarbeit von Rechtsanwälten - u...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge