(1) 1Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maßgabe des Artikels 104b des Grundgesetzes für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

 

1.

Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

 

a)

Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur

 

b)

Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)

 

c)

Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)

 

d)

kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung)

 

e)

Forschung

 

2.

Investitionsschwerpunkt Infrastruktur

 

a)

Krankenhäuser

 

b)

Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)

 

c)

ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)

 

d)

kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)

 

e)

Informationstechnologie

 

f)

sonstige Infrastrukturinvestitionen.

2Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.

 

(2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 können die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen.

 

(3) 1Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. 2Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein.

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