Leitsatz

Wurde Wohnraum gekündigt, weil der zahlungsunfähige Mieter über mehrere Monate hinweg keinen Mietzins zahlte, und erhebt der Vermieter Räumungsklage, kann er zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung einklagen.

 

Fakten:

Nachdem der Mieter mehrere Monate die Miete nicht mehr bezahlte, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Das Amtsgericht verurteilte den Mieter zur Zahlung der rückständigen Miete nebst Zinsen und zur Räumung der Wohnung. Es wies den Antrag des Vermieters, den Mieter zur Zahlung von Nutzungsentschädigung bis zur Räumung zu zahlen, zurück. Der BGH spricht dem Vermieter auch die Nutzungsentschädigung bis zur Räumung bereits im Räumungsurteil zu. Eine Klage auf künftige, nach Erlass des Urteils fällig werdende wiederkehrende Leistungen ist zulässig, wenn ihre Geltendmachung nicht von einer Gegenleistung abhängig ist. Zukünftige Mietansprüche sind von einer Gegenleistung abhängig. Die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung erfolgt für die rein tatsächliche Nutzung, nicht für eine Leistung des Vermieters. Hier kann offen bleiben, ob diese Grundsätze auch auf den Entschädigungsanspruch nach § 557 BGB a.F. zu übertragen sind, nach dem der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache eine Nutzungsentschädigung verlangen kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 20.11.2002, VIII ZB 66/02

Fazit:

Nach dieser BGH-Entscheidung kann der Vermieter schon mit der Räumungsklage die Nutzungsentschädigung bis zur Räumung geltend machen. Hat der Mieter die Räume früher geräumt, muss er seinerseits die entsprechenden Beträge gegen den Vermieter einklagen.

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