(1) Wer Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, hat diese unverzüglich und gegebenenfalls nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone zu befördern.

 

(2) Werden Waren in eine Freizone verbracht, so hat dies unmittelbar zu erfolgen, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Union zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.

 

(3) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union die Verantwortung für die Beförderung dieser Waren, so gehen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf diese andere Person über.

 

(4) Waren, die sich noch außerhalb des Zollgebiets der Union befinden, aber von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund eines mit dem betreffenden Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union geschlossenen Abkommens einer Zollkontrolle unterzogen werden können, werden wie in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren behandelt.

 

(5) Die Absätze 1 und 2 stehen der Anwendung besonderer Regeln in Bezug auf in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr wie Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

(6) Absatz 1 gilt nicht für Beförderungsmittel und die darauf beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union lediglich ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet durchqueren.

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