(1) 1Das Verfahren der Zollrückvergütung kann für alle Waren in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

  • die Einfuhrwaren mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen,
  • eine Zollmaßnahme im Rahmen von Kontingenten auf die Einfuhrwaren Anwendung findet,
  • die Einfuhrwaren der Pflicht zur Vorlage von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen bzw. Einfuhr- oder Ausfuhrzeugnissen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen oder
  • eine Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe für die Veredelungserzeugnisse festgesetzt ist.
 

(2) Eine Rückzahlung der Einfuhrabgaben nach dem Verfahren der Zollrückvergütung kann ferner nicht erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung in Bezug auf die Veredelungserzeugnisse die Pflicht zur Vorlage von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen bzw. Einfuhr- oder Ausfuhrzeugnissen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik besteht oder eine Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe festgesetzt ist.

 

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 können nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden.

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