(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

 

(2)[1] 1Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 2Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 3Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 4Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

Bis 30.09.2019:

(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes. Anzuwenden ab 01.10.2019.

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