Kurzbeschreibung

Tabellarische Übersicht über die Höchstfristen bei der Regelverjährung für Schadensersatzansprüche, erbrechtliche und andere Ansprüche.

Es verjähren ...

Schadensersatzansprüche Sonstige Schadensersatzansprüche Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche
§ 199 Abs. 2 BGB § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB § 199 Abs. 3a BGB § 199 Abs. 4 BGB
Wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit:      
In 30 Jahren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis beginnend mit der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis. In 10 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis beginnend mit ihrer Entstehung. In 30 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis beginnend mit Ihrer Entstehung. In 10 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis beginnend mit ihrer Entstehung.
  Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 Satz 2 BGB).  

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge