Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783[1] [Bis 30.06.2022: Verordnung (EG) Nr. 1206/2001] erfolgen, so kann das deutsche [2]Gericht
2. |
[5]unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder |
Bis 30.06.2022:
2. |
unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen