Wenn die Verordnung (EU) 2020/1784[2] [Bis 30.06.2022: Verordnung (EG) Nr. 1393/2007] im Verhältnis zu Dänemark auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 1067 bis 1070[3] [Bis 30.06.2022: 1069] entsprechend.
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