(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

 

1.

schriftliches Anerkenntnis des Anspruchs;

 

2.

Einigung der Partner vor einem gesellschaftlichen Gericht über einen Anspruch;

 

3.

Teil- oder Zinszahlung auf die Geldforderung.

 

(2) Wird die Verjährung unterbrochen, beginnt am 1. Tag des folgenden Monats die Verjährungsfrist erneut.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge