Ist eine Urkunde, die den Aussteller dazu berechtigt und verpflichtet, an jeden Inhaber der Urkunde zu leisten (Inhaberpapier), verlorengegangen oder vernichtet, kann sie im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden, soweit der Aussteller der Urkunde nicht selbst zu deren Kraftloserklärung berechtigt ist. Das gleiche gilt für Sparbücher.

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