(1) Die Rechte und Pflichten beim Abschluß, und bei. der Erfüllung von Verträgen ergeben sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

(2) Werden von den Partnern besondere Vereinbarungen getroffen, sollen sie ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten im Vertrag so festlegen, daß der mit dem Vertrag beabsichtigte Zweck eindeutig bestimmt und Streit über den Vertragsinhalt vermieden wird.

 

(3) Die Partner können auch Vereinbarungen treffen, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind oder die von seinen Bestimmungen abweichen, soweit ihre Anwendung nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Die Vereinbarungen dürfen jedoch nicht gegen Inhalt und Zweck dieses Gesetzes verstoßen.

 

(4) Die Verantwortlichkeit wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; das gleiche gilt für die Verantwortlichkeit für nicht qualitätsgerechte Leistung, soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vereinbarungen zuläßt.

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