(1) Mehreren Gläubigern kann eine Forderung derart zustehen, daß jeder die ganze Leistung verlangen kann, der Schuldner aber nur einmal zu leisten hat (Gesamtgläubiger). Die Verpflichtung erlischt mit der Leistung an einen der Gläubiger.

 

(2) Die Gesamtgläubiger sind untereinander zu gleichen Teilen berechtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wurde an einen der Gesamtgläubiger geleistet, ist dieser den anderen zu anteilmäßigem Ausgleich verpflichtet.

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