(1) Die Ausschlagungsfrist beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall. Ist der Erbe durch Testament eingesetzt, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung des Testaments.

 

(2) Die Ausschlagung der Erbschaft kann gegenüber jedem Staatlichen Notariat erklärt werden. Sie bedarf der notariellen Beglaubigung.

 

(3) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.

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