(1) Eltern und andere Bürger, die auf Grund von Rechtsvorschriften, staatlicher Anordnung oder aus einem anderen Grunde Kinder oder Jugendliche zu erziehen oder zu beaufsichtigen haben, sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Kinder oder Jugendlichen rechtswidrig verursachen. Für Bürger, die die Aufsichtspflicht in Ausübung ihres Berufes wahrnehmen gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften.

 

(2) Das gleiche gilt, wenn Personen, die wegen geistiger Gebrechen unter Aufsicht stehen, rechtswidrig einen Schaden verursachen.

 

(3) Die Verantwortlichkeit entfällt, wenn der Erziehungsberechtigte oder Aufsichtspflichtige seine Pflichten nicht schuldhaft verletzt hat oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Pflichten entstanden wäre:

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