(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, daß der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem zuständigen staatlichen Organ in beglaubigter Form oder zu Protokoll erklärt und die Verzichtserklärung staatlich genehmigt wird.

 

(2) Mit der staatlichen Genehmigung der Verzichtserklärung und der Eintragung des Verzichts im Grundbuch entsteht Volkseigentum. Belastungen des Grundstücks erlöschen. Forderungen von Gläubigern; deren Rechte am Grundstück erloschen sind, werden bis zur Höhe des Grundstückswertes beglichen. Das Auszahlungsverfahren regelt sich nach besonderen Rechtsvorschriften.

 

(3) Der Verzicht auf das Eigentum erstreckt. sich auch auf andere im Grundbuch eingetragene Rechte des Eigentümers am Grundstück.

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