Zur Sicherung der staatlichen Ordnung auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs und zum Schutze der Rechte der Bürger bedürfen Verfügungen über das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden einschließlich deren Belastung sowie die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung der staatlichen Genehmigung, soweit das in Rechtsvorschriften über den Grundstücksverkehr vorgesehen ist.

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