(1) Die Vertragspartner haben Verpflichtungen, die sich aus der gemeinschaftlichen Tätigkeit ergeben, als Gesamtschuldner zu erfüllen: Forderungen und andere Rechte stehen ihnen als Gesamtgläubiger zu.

 

(2) Reicht das gemeinschaftliche Eigentum zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen nicht aus, sind die Vertragspartner verpflichtet, zu gleichen Teilen den Fehlbetrag zu erstatten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

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