(1) Der Übergang des Eigentums an einer Sache auf Grund eines Vertrages erfolgt mit der Übergäbe der Sache, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Es kann auch vereinbart werden, daß der Erwerber Eigentümer der Sache wird, der Veräußerer jedoch im Besitz der Sache bleibt. Ist ein anderer im Besitz der Sache, kann der Veräußerer anstelle der Übergabe seinen Anspruch auf Herausgabe der Sache an den Erwerber abtreten.

 

(2) Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden geht mit der Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber über, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

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